Die Landespflege in der Flurbereinigung.
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1976
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ZZ
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SEBI: 81/481-4
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Zusammenfassung
Über strukturelle Verbesserungen nimmt die Flurbereinigung auch einen landespflegerischen Auftrag wahr, sie hat für die Erhaltung einer ökologisch vielseitigen und ästhetisch ansprechenden Landschaft als Kulturlandschaft zu sorgen, sie nötigenfalls zu sanieren und zu gestalten, sowie ihre Erholungsfunktion zu fördern. Rechtliche Grundlage ist der r 37 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 14.7.1953. Als wesentliche landespflegerische Maßnahmen werden u. a. verstanden Die Erhaltung und Neuanlage natürlicher Bestände, die Förderung von Biotopen, Rekultivierungen, Grünordnung im Rahmen von Sanierung oder Erneuerung von Dörfern. Abhängig von dem Bewußtseinstand der Beteiligten und den finanziellen Möglichkeiten liegen die Schwierigkeiten der Landespflege bei der Realisierung. Zielkonflikte zwischen ökonomischen und ökologischen Anliegen sollten verstärkt durch intensive Aufklärung zugunsten der Landespflege beeinflußt werden. lt/difu
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In: Pilters, Günther u. a.: Flurbereinigung in Schwaben. 1951-1976.Hrsg.: Flurbereinigungsdirektion Krumbach., Krumbach: (1976), S. 92-97, Abb.; Lagepl.