Die "neue" Strahlenschutzverordnung - die Abgrenzung der Anwendung "radioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung" - § 41 StrlSchV - von der Anwendung "radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde" - § 42 StrlSchV.
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1983
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SEBI: 84/3113
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Zusammenfassung
Im Bereich der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) steht der Regelung der Anwendung radioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung die Regelung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde gegenüber. Für beide Bereiche sieht die StrlSchV unterschiedliche Anforderungen (Pargr. 41 und 42) vor, die den Gesetzgeber allerdings nicht veranlaßten, eine begriffliche Klärung vorzunehmen. Nach einer allgemeinen Einführung in das Strahlenschutzrecht und einer Darstellung der Regelungsinhalte von Pargr. 41 und 42 StrSchV nimmt der Verfasser den Versuch einer Abgrenzung der Regelungsbereiche dieser Vorschriften vor. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei die Frage nach der verschärften, restriktiveren Normierung des Forschungsbereichs im Gegensatz zum Heilkundebereich. Dazu werden die allgemeinen Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung und Literatur herangezogen und auf ihre Zweckmäßigkeit untersucht. Für die Bestimmung der bei der Strahlenanwendung jeweils einschlägigen Norm wird dabei zunächst vom Wortlaut des Gesetzes, der Funktion der gesetzlichen Regelungen sowie des vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zwecks ausgegangen. kp/difu
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München: Selbstverlag (1983), 115 S., Lit.(jut.Diss.; Kiel 1983)