Strukturprobleme planender Verwaltung.
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1971
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
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Zusammenfassung
Die Diskussion um die Planung in der öffentlichen Verwaltung zeigt nur einen Bewußtseinswandel auf der Grundlage eines tatsächlich vollzogenen Funktionswandels der Verwaltung an. Planung ist als solche für die öffentliche Verwaltung nicht neu. Gewandelt haben sich lediglich der Umfang, die Ziele und die Methoden der Planung. Der Funktionswandel der Verwaltung wird am deutlichsten durch eine Rückschau auf die Situation um die letzte Jahrhundertwende. Damals lag das Schwergewicht verwaltenden Handelns und des Selbstverständnisses der Verwaltung bei der legalen Herrschaftsausübung. In der durch Bürgertum und Adel beherrschten konstitutionellen Monarchie bedeutete das zugleich Zurückhaltung gegenüber den gesellschaftlichen Prozessen. Die Verwaltung stellte nur den äußeren Rahmen für deren Ablauf sicher. Die Struktur dieser Verwaltung hat Max Weber mit seinem Idealtypus der legalen Herrschaft durch bürokratische Verwaltung treffend beschrieben. Der Erste Weltkrieg hat zum ersten Male neue Funktionen der Verwaltung erzwungen, die aus ihrer Neutralität gegenüber dem gesellschaftlichen Produktions- und Verteilungsprozeß heraustreten mußte, um die Versorgung der Bevölkerung und die Produktion für den Krieg zu sichern. Die ,,Daseinsvorsorge'' kam seit dieser Zeit immer stärker in den Vordergrund der öffentlichen Verwaltung. Auch die wirtschaftlichen Prozesse wurden zunehmend durch das Instrumentarium der volkswirtschaftlichen Globalsteuerung beeinflußt. Damit hat die Verwaltung zunehmend die Funktion der Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse übernommen. Ihre Handlungsweise ist weniger regel- als problemorientiert und damit politisch. Dieser Funktionswandel läßt das Bürokratiemodell Max Webers nicht mehr als adäquat erscheinen. Die meisten Strukturmerkmale müssen für die planende Verwaltung neu bestimmt werden. Das Strukturproblem der öffentlichen Verwaltung besteht darin, Merkmale der planenden Verwaltung zur Geltung zu bringen und mit solchen der regeldurchführenden Verwaltung zu verbinden.
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 10 (1971), 2, S. 211-229, Lit.; Zus., engl., franz.