Zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen greifbar gesetzwidrige Entscheidungen.
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1978
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SEBI: 79/3729
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Zusammenfassung
Neben der Berufung und Revision nimmt das Rechtsmittel der Beschwerde nur einen untergeordneten Rang ein. Es existieren auch wenige gesetzliche Vorschriften oder umfassende Abhandlungen zu diesem Thema. Infolgedessen bleibt die Entwicklung dieses Rechtsmittels zum großen Teil der Rechtsprechung vorbehalten. In einigen Fragen besteht eine gewisse Unsicherheit der Gerichte. Dies ist insbesondere der Fall bei der Frage, ob eine Beschwerde gegen greifbar gesetzeswidrige Entscheidungen zulässig sein soll, obwohl diese Beschwerdemöglichkeit im Gesetz selbst gar nicht angeführt ist. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeitt ist nach dem Ergebnis der Untersuchung von der grundsätzlichen Statthaftigkeit der Beschwerde auszugehen. Für den Bereich der Zivilprozeßordnung wird eine umfassende Erörterung vorgenommen, ob die Voraussetzungen einer Rechtsfortbildung durch Analogie gegeben sind bzw. in einem umgekehrten Schritt, ob Unanfechtsbarkeitsklauseln ihrem Zweck nach alle unrichtigen Entscheidungen decken. chb/difu
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Freiburg/Breisgau: (1978), IX, 111 S., Lit.