Enteignungsrecht - Blockierung einer Gesteinsausbeute durch den Sicherheitsabstand von der Straße. Art. 14 GG; § 14 Abs.1 Nds. EnteigG. BGH, Urteil vom 8.2.19979.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Ein Entschädigungsanspruch wegen der Wertminderung eines Grundstücks kann entstehen, wenn ein Teil des Geländes für Straßenbauzwecke enteignet wurde und auf der dem Eigentümer verbliebenen Fläche die Ausbeute von Gesteinsvorkommen mittels Sprengungen blockiert ist, weil ein Sicherheitsabstand von der Straße eingehalten werden muss. Die Entscheidung beruht auf folgenden §§: Art. 14 GG, 14 Abs. 1 Nds. EnteigG. -y-

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Verkehr, Straßenverkehr, Enteignung, Wertminderung, Restgrundstück, Gesteinsausbeute, Sicherheitsabstand, Entschädigung, Rechtsprechung, BGH-Urteil

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Baurecht 10(1979)Nr.6, S.506-509, Lit.

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Verkehr, Straßenverkehr, Enteignung, Wertminderung, Restgrundstück, Gesteinsausbeute, Sicherheitsabstand, Entschädigung, Rechtsprechung, BGH-Urteil

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