Wohnen im Bauplanungsrecht - Aktuelle Rechtsprechung.
Heymanns
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Heymanns
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DE
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Köln
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0012-1363
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5471-9
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ZLB: R 620 ZB 7120
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RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Wohngebäude dienen dem Wohnen. Sie sind eine Art der baulichen Nutzung und in einer ganzen Reihe von Gebieten nach der Baunutzungsverordnung zulässig. Die Anwendung der entsprechenden Vorschriften setzt Klarheit voraus, was Wohnen ist. Denn es gibt vielfältige Nutzungen, bei denen Menschen ein Obdach gewährt wird, die sich aber in der einen oder anderen Hinsicht vom Leitbild des Dauerwohnens unterscheiden. Der Beitrag behandelt beispielhaft das Ferienwohnen, das Wohnen auf Zeit, das betreute Wohnen und das Flüchtlingswohnen (I.). Das Wohnen regelt das Bauplanungsrecht auch als bestimmte Art des Zusammenlebens in reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebieten. Diese Gebiete verwirklichen den Gedanken einer kollektiven Wohngemeinschaft in spezifischer Weise und unterscheiden sich so von (sonstigen) Sondergebieten (II.). Besonderes Augenmerk verdient schließlich das Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit, das solche Nutzungen in einem bestimmten Baugebiet - etwa einem allgemeinen Wohngebiet - ausschließt, die dort im weitesten Sinne nicht hineinpassen (III.).
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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL
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10
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657-662