BayVGH, Urteil vom 24.9.1984 Nr. 22 B 82 A.436, rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Das Urteil befasst sich mit der Zulässigkeit der isolierten Anfechtung von Lärmgrenzwerten, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Lackier- und Trockenanlage als Auflage beigefügt sind. In solch einem Fall kommt als Rechtsmittel nicht die Anfechtungs-, sondern die Verpflichtungsklage in Betracht. Ferner befasst sich das Urteil mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit angrenzender Wohngebiete im unbeplanten Innenbereich unter Berücksichtigung des gegenseitigen Gebots der Rücksichtnahme. Was der Umgebung an Lärmbelästigungen zugemutet werden darf, richtet sich maßgeblich nach der bebauungsrechtlichen Prägung des Gebiets und den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen.(kl)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohngebiet, Lärmpegel, Lärmschutz, Rechtsprechung, Innenbereich, Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit, Lärmgrenzwert, Bundesimmissionsschutzgesetz, Verpflichtungsklage, Rücksichtnahmegebot, Immissionsschutz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 116(1985), Nr.5, S.149-152

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Wohngebiet, Lärmpegel, Lärmschutz, Rechtsprechung, Innenbereich, Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit, Lärmgrenzwert, Bundesimmissionsschutzgesetz, Verpflichtungsklage, Rücksichtnahmegebot, Immissionsschutz

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