Verfassungsrechtliche Grenzen der Gemeinschaftsaufgaben.

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SEBI: CH 335

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Abstract

Der Verfasser untersucht neben den Sachverhalten ,,Staatsverträge'' und ,,finanzielle Beteiligungen des Bundes an der Erfüllung von Landesaufgaben die ,,Ausführung von Bundesgesetzen'' Die Gemeinden scheiden im Rahmen der landeseigenen Ausführung von Bundesgesetzen als Träger von Vollzugsaufgaben insoweit aus, als ihnen Vollzugsaufgaben nicht als Selbstverwaltungsaufgaben zugewiesen werden dürfen. Ein auf Grund des Art. 84 I GG ergehendes Bundes- oder Landesgesetz darf die Gemeinden durch Zuerkennung von Organzuständigkeiten zur Wahrnehmung der Verbandskompetenz des Landes in die landeseigene Ausführung von Bundesgesetzen einbeziehen. Durch Bundesgesetze kann dabei auch einer bestimmten Gemeindebehörde die jeweilige Organzuständigkeit übertragen werden. Hinsichtlich der Bundesauftragsverwaltung gilt dasselbe, wobei aber die Gemeinden zu Bundesorganen werden und den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörde unterstehen. Werden die Gemeinden an der landeseigenen Verwaltung und der Bundesauftragsverwaltung ,,beteiligt'' kommen also Gemeinschaftsaufgaben nicht vor. Wenn der Bundesgesetzgeber eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft auf Grund z. B. der Art. 70 ff GG zu regeln berufen ist, besteht die Verpflichtung gemäß Art. 28 II GG, den Gemeinden die Ausführung als Selbstverwaltungsangelegenheit zuzuweisen. Gemeinschaftsaufgaben werden aber auch durch solche Gesetze nicht geschaffen.

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Gemeinschaftsaufgabe, Bundesgesetzesvollzug, Gemeinde, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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In: Gemeinschaftsaufgaben zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.Vorträge und Diskussionsbeiträge des 29.Staatswissenschaftlichen Fortbildungskurses der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer 1961.Berlin, (1961) S. 125-174, Lit.

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Gemeinschaftsaufgabe, Bundesgesetzesvollzug, Gemeinde, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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Schriftenreihe der Hochschule Speyer; 11