Bauordnungsrecht - Vorläufige Untersagung der Wohnnutzung nach einer Nutzungsänderung.
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DE
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0340-7489
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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
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RE
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Abstract
1. Das Rechtsschutzinteresse für einen baunachbarlichen Antrag nach den Paragraphen 80a, 80 V VwGO entfällt trotz Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung nicht nur in der Durchführung der Baumaßnahme, sondern auch in der Nutzung liegt und diese Nutzung fortdauert. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein vorläufiges Nutzungsverbot nicht beantragt worden ist und nicht ausgesprochen werden könnte, weil die vorläufige Untersagung der Wohnnutzung einer Räumungsanordnung gleichkäme, die als Aufhebung der Vollziehung zu qualifizieren und nach Paragraph 80 V Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt wäre. 2. Die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die heute maßgebende Abstandsfläche nicht einhält, wirft die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandsvorschriften neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen durch die Abstandsvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat. Paragraph 6 BauO NW 1995 stellt insoweit keine für den Bauherrn günstigere Regelung dar. Eine anderslautende Begründung zum Gesetzentwurf ist insoweit unerheblich. 3. Der baurechtliche Bestandsschutz deckt andersartige oder wesentliche geänderte Nutzungen nicht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Lager- oder Büroräume einer Wohnnutzung zugeführt werden.
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Baurecht
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Nr.2
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S.240-241