Strommengenübertragungen von "jung auf alt" nach dem Atomgesetz: Materielle Kriterien und Rechtsschutz.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840

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RE

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Abstract

Die Zustimmungsentscheidung des BMU für die Übertragung von Strommengen von jüngeren auf ältere Kernkraftwerke ist auf Basis sicherheitsrelevanter Kriterien zu treffen. Dies ergibt sich aus dem gebotenen entstehungsgeschichtlichen, systematischen sowie teleologischen Verständnis von § 7 Abs. 1 b S. 2 AtG. Eine Ingerenz in die Wahrnehmungskompetenz der Länder ist mit einem solchen Verständnis nicht verbunden. Bei der Zustimmung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, an der das Bundeskanzleramt sowie das Wirtschaftsministerium nicht beteiligt werden müssen, wenn ein Übertragungsantrag abgelehnt werden soll. Die Übertragung der für das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich vorgesehenen Strommenge auf Grundlage von § 7 Abs. 1 d AtG ist auf die in der Fußnote zur Anlage 3 zum AtG ausdrücklich benannten Atomkraftwerke beschränkt. Anwohner einer empfangenden Anlage können eine Zustimmungsentscheidung des BMU anfechten. difu

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Zeitschrift für Umweltrecht

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Nr. 3

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S. 127-134

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