Öffentliche Unternehmen im Wettbewerbsrecht der EWG. Ihre Stellung nach Art. 90 EWGV im Vergleich zu privaten Unternehmen.

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SEBI: FG 746

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Abstract

Art. 90 des EWG-Vertrages von 1958 verbietet in seinem Absatz I den Mitgliedsstaaten, in bezug auf öffentliche Unternehmen Maßnahmen zu treffen, die dem Vertrag und insbesondere den Art.7 und 85-94 widersprechen. Abs. II des Art. 90 schränkt sodann die Geltung der Wettbewerbsregeln unter bestimmten Voraussetzungen für die Unternehmen ein, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben. Es ist von großem praktischen Interesse, ob zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen bestehen oder doch bestehen sollten. Dies gewinnt in den Bereichen besondere Bedeutung, in denen sich beide Unternehmensformen wirtschaftlich betätigen und Konkurrenz machen. Im Hinblick auf diese Frage wird der EWG-Vertrag untersucht ob er von der Gleichbehandlung beider Unternehmensformen ausgeht; welche Abgrenzungen der Begriff des ,,öffentlichen Unternehmens'' erfahren soll und was die Voraussetzungen sind für die in Art. 90 II getroffenen Einschränkungen der Wettbewerbsregeln. Bei all dem stellt der Verfasser das wichtige eigene Aufgabengebiet der öffentlichen Unternehmen nicht in Frage. chb/difu

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Wirtschaftsrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Öffentliches Unternehmen, Gleichbehandlung, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolitik, Kommunalbetrieb

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Köln: Heymann (1967), 122 S., Tab.; Lit.

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Wirtschaftsrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Öffentliches Unternehmen, Gleichbehandlung, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolitik, Kommunalbetrieb

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FIW-Schriftenreihe; 37