Bauplanungsrecht - Voraussetzungen einer Erhaltungssatzung. § 39 h BBauG. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.April 1983 - 1 C 1/82.

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1984

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Eine Gebietsfestsetzung durch "sonstige Satzung" nach § 39 h BBauG braucht das für Bauleitpläne vorgeschriebene Verfahren nicht zu durchlaufen. Eine Erhaltungssatzung aus Gründen des Milieuschutzes setzt voraus, dass eine Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung besondere städtebauliche Nachteile bewirken würde. Die Gefahr, dass durch die Verdrängung der ortsansässigen Wohnbevölkerung und die Errichtung von Zweitwohnungen bzw. Ferienappartements ein Stadtviertel außerhalb der Saison verödet, rechtfertigt eine Satzung nach § 39 h III Nr. 3 BBauG. Die Erhaltungsgründe nach § 39h Nr. 1 und 2 BBauG setzen eine städtebauliche Eigentümlichkeit der erhaltenswerten Bauten voraus. -z-

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Baurecht 14(1983)Nr.5, S.436-442, Lit.

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