Pflichtverbände nach dem Hessischen Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969.

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SEBI: 73/4188

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Zusammenfassung

Die Neuordnung der Pflichtverbände in Hessen entspricht in verschiedenen Punkten nicht der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie und bedarf insoweit einschränkender Interpretation. Eliminiert man die an Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen orientierten Eingriffsrechte der Staatsaufsicht, dann erweisen sich die gesetzlich vorgesehenen Zwangsregelungen als reine aufsichtsrechtliche Kontrollmaßnahmen zur Behandlung örtlicher Mißstände einzelner Gebietskörperschaften. Darüber hinaus sind sie aber kein Heilmittel für weiter verbreitete Unzulänglichkeiten der Kommunal- und Verwaltungsstruktur, die eine an modernen Verwaltungserkenntnissen ausgerichtete Neuordnung verlangen. Der Zwangszusammenschluß mehrerer Gebietskörperschaften zur Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit oder zur Hebung ihrer Verwaltungskraft legt zwar die für Einzelaufgaben unzureichende Verwaltungskapazität offen, er bedeutet aber noch nicht die Gewähr einer intensiveren Verflechtung, solange die Auswahl der Partner für den aufsichtsbehördlichen Eingriff auf notleidende Aufgabenträger beschränkt bleibt. von staatlicher Seite konzipierte Neuordnungsmodelle können in diesem Rahmen die Reichweite der Gemeinschaftsarbeit nur in negativer Weise beeinflussen, indem von unliebsamen Verbindungen Abstand genommen wird. Sie können jedoch nicht die dieser Konzeption entsprechenden Partner ungeachtet der örtlichen Leistungsfähigkeit gegen deren Willen in Verbindungen zwingen.

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Gemeindeverband, Kommunalrecht, Verbandsrecht, Kommunalverwaltung, Kooperation, Gebietskörperschaft, Verwaltungsrecht, Pflichtverband, Selbstverwaltungsgarantie, Verwaltungspersonal

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Bamberg: Schmacht (1973) 178 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1973)

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Gemeindeverband, Kommunalrecht, Verbandsrecht, Kommunalverwaltung, Kooperation, Gebietskörperschaft, Verwaltungsrecht, Pflichtverband, Selbstverwaltungsgarantie, Verwaltungspersonal

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