BGB §§ 315, 316. Flächenmaßstab für Verteilung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 27.9.1983 - AZ. 4 REMiet 14/82.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Haben die Parteien eines Wohnungsmietvertrages einen Verteilungsmaßstab für die vom Mieter zu tragenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müll) nicht vereinbart, so ist die Verteilung dieser Nebenkosten durch den Vermieter unter die Mietparteien nach dem Flächenmaßstab, d.h. nach dem Verhältnis der verschiedenen Wohnungsflächengrößen nicht schlechthin in jedem Falle unbillig i.S. der BGB §§ 315, 316 und deshalb unverbindlich. Die Beurteilung der Unbilligkeit ist vielmehr Sache der Prüfung des Einzelfalles. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 315 BGB, 316 BGB und 21 II Neubaumieten-Verordnung. -y-
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Nebenkosten, Verteilungsmaßstab, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Flächenmaß, OLG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.17, S.984-985, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietvertrag, Nebenkosten, Verteilungsmaßstab, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Flächenmaß, OLG-Urteil