"Gemeindliches Grunderwerbsrecht" im Sanierungsgebiet zugunsten der Gemeinde. § 118 des Städtebauförderungsgesetzes.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 76/2267

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Das den Gemeinden nach dem Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) zustehende Grunderwerbsrecht stellt eine Enteignung dar, die nur zulässig ist, wenn zur Durchführung der Sanierung auf dem betroffenen Gebiet konkrete und sinnvolle Vorhaben errichtet werden müssen.Die Ausübung des Grunderwerbsrechtes ist abhängig von einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan.Die Höhe der dabei zu zahlenden Beträge steht mit Art.14 GG in Einklang.Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch die Gleichzeitigkeit von Verfahrensträgerschaft und Begünstigtenstatus der Gemeinde und das nach dem StBauFG durchzuführende Verfahren.Ein Enteignungsverfahren nach Bundesbaugesetz kann effizienter sein als das komplizierte Verfahren nach dem StBauFG und würde unter dem Gesichtspunkt, daß nach dem StBauFG die Rechte Dritter erhalten bleiben, möglicherweise dienlicher sein.In der Praxis kommt daher dem Grunderwerbsrecht nach dem StBauFG keine große Bedeutung zu.

Description

Keywords

Gemeinde, Grunderwerbsrecht, Städtebauförderungsgesetz, Stadtsanierung, Bodenrecht, Stadtentwicklungsplanung, Bauplanungsrecht, Recht, Planung, Verwaltung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Bonn: D.Arenz (1975), XXXIII, 295 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Mainz 1975)

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Gemeinde, Grunderwerbsrecht, Städtebauförderungsgesetz, Stadtsanierung, Bodenrecht, Stadtentwicklungsplanung, Bauplanungsrecht, Recht, Planung, Verwaltung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries