"Gemeindliches Grunderwerbsrecht" im Sanierungsgebiet zugunsten der Gemeinde. § 118 des Städtebauförderungsgesetzes.
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SEBI: 76/2267
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Zusammenfassung
Das den Gemeinden nach dem Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) zustehende Grunderwerbsrecht stellt eine Enteignung dar, die nur zulässig ist, wenn zur Durchführung der Sanierung auf dem betroffenen Gebiet konkrete und sinnvolle Vorhaben errichtet werden müssen.Die Ausübung des Grunderwerbsrechtes ist abhängig von einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan.Die Höhe der dabei zu zahlenden Beträge steht mit Art.14 GG in Einklang.Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch die Gleichzeitigkeit von Verfahrensträgerschaft und Begünstigtenstatus der Gemeinde und das nach dem StBauFG durchzuführende Verfahren.Ein Enteignungsverfahren nach Bundesbaugesetz kann effizienter sein als das komplizierte Verfahren nach dem StBauFG und würde unter dem Gesichtspunkt, daß nach dem StBauFG die Rechte Dritter erhalten bleiben, möglicherweise dienlicher sein.In der Praxis kommt daher dem Grunderwerbsrecht nach dem StBauFG keine große Bedeutung zu.
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Schlagwörter
Gemeinde, Grunderwerbsrecht, Städtebauförderungsgesetz, Stadtsanierung, Bodenrecht, Stadtentwicklungsplanung, Bauplanungsrecht, Recht, Planung, Verwaltung
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Bonn: D.Arenz (1975), XXXIII, 295 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Mainz 1975)
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Gemeinde, Grunderwerbsrecht, Städtebauförderungsgesetz, Stadtsanierung, Bodenrecht, Stadtentwicklungsplanung, Bauplanungsrecht, Recht, Planung, Verwaltung