Bauplanungsrecht - Gebot der Rücksichtnahme bei einer zusätzlichen Verkehrsbelastung. §§ 34, 35 BBauG. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5.Oktober 1984 - 4 B 190-192.84 - OVG Nordrhein-Westfalen.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot vermittelt Drittschutz nicht gegen die Genehmigung einer Anlage im Außenbereich, die nur allgemein zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung in einem Wohngebiet führen wird, das im weiteren Umkreis der Anlage liegt. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt Drittschutz nicht gegen die Genehmigung eines Parkhauses in einem durch verkehrsauslösende Gemeinbedarfsanlagen bereits vorbelasteten Wohngebiet, wenn der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr nicht zu unzumutbaren Belästigungen über die durch die Vorortbelastung begründete Duldungspflicht hinaus führen würde. (-z-)
Beschreibung
Schlagwörter
Bauplanungsrecht, Anlage, Außenbereich, Verkehrsbelastung, Wohngebiet, Genehmigungsverfahren, Rechtsprechung, Parkhaus, Gemeinbedarfseinrichtung, Rücksichtnahmegebot, Zulässigkeit, Drittschutz, BVerwG-Urteil, Duldungspflicht, Bundesbaugesetz
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In: Baurecht, 16(1985), Nr.1, S.68-69
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Bauplanungsrecht, Anlage, Außenbereich, Verkehrsbelastung, Wohngebiet, Genehmigungsverfahren, Rechtsprechung, Parkhaus, Gemeinbedarfseinrichtung, Rücksichtnahmegebot, Zulässigkeit, Drittschutz, BVerwG-Urteil, Duldungspflicht, Bundesbaugesetz