Auftragsänderungen nach der Auftragsvergabe.
Werner
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Bandtitel
Herausgeber
Werner
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Köln
Sprache
ISSN
1617-1063
ZDB-ID
Standort
ZLB: R 628 ZA 3503
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Ist der Zuschlag erteilt, der Vertrag geschlossen, so ist das Vergabeverfahren beendet. Endet damit aber auch der Anwendungsbereich des Vergaberechts, das ja während des Vergabeverfahrens die zivilrechtlichen Grundsätze überlagert?' Da strukturprägendes Merkmal des zivilistischen Vertragsrechts die Privatautonomie ist, steht es den Vertragsparteien grundsätzlich frei, mit dem geschlossenen Vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen nach Belieben zu verfahren, ihn inhaltlich zu verändern, seine Laufzeit zu verlängern oder zu verkürzen oder eine Vertragspartei durch Forderungsübertragung oder Schuldübernahme auszuwechseln. Vor allem für den öffentlichen Auftraggeber ist diese Frage von beträchtlicher Bedeutung. Je enger das Vergaberecht die Grenzen von Einwirkungen auf den Vertrag ohne Pflicht zur Neuausschreibung zieht, desto geringer werden seine vertragsrechtliche Flexibilität und die Möglichkeiten, die Beschaffung durch Vereinbarung ggf. notwendiger oder zumindest sachdienlicher Änderungen zeitnah verwirklichen zu können. Andererseits wäre z.B. die beliebige Verlängerbarkeit eines einmal geschlossenen Vertrages en durch einen öffentlichen Auftraggeber Ausdruck eines "Hoflieferantentums", das zu verhindern eine der zentralen Zwecke des Vergaberechts ist. Die damit verbundenen rechtlichen Fragen hatten bislang keine gesetzliche Regelung gefunden, sondern wurden im Wesentlichen auf der Grundlage der Grundsätze der sog. Pressetext-Entscheidung des EuGH behandelt. Die EU-Vergaberichtlinien von 2014 enthalten sowohl in der sog. klassischen Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe als auch in der Sektorenrichtlinie und der Konzessionsrichtlinie ausführliche Regelungen zu Auftrags- bzw. Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts6 im neuen § 132 GWB (bzw. den Verweisungsnormen der §§ 142, 154 GWB) in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Beitrag analysiert die in das GWB eingefügten Regelungen vor dem Hintergrund der umzusetzenden EU-Richtlinien und der bisherigen Rechtslage.
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Vergaberecht
Ausgabe
Nr. 3
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Seiten
S. 278-291