Selbstverwaltungsangelegenheiten kraft Bundesrechts.

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SEBI: Zs 987-4
IRB: Z 935

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Zusammenfassung

Im Rahmen seiner konkret-materiellen Gesetzgebung ist der Bund gemäß Art. 84 I Grundgesetz (GG) befugt, bestimmten Landesbehörden einschließlich der Kommunen den Gesetzesvollzug zuständigkeitshalber zu übertragen, soweit er dabei nicht in den absolut geschützten Bereich der Selbstorganisation der Länder eingreift.Aus der Position der Gemeinden als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung der Länder ergibt sich, daß eine unmittelbare bundesrechtliche Zuweisung gesetzlicher Aufgaben an die Gemeinden zur Erledigung als Selbstverwaltungs- oder Auftragsangelegenheit das Kommunalverfassungsrecht und somit einen Kernbereich der Landesverfassung verletzt.Das gleiche Ergebnis folgt aus Art. 83 GG, mit dem es nicht vereinbar ist, daß den Ländern dadurch eine konkrete Vollzugsaufgabe entzogen wird.Daß der Bundesgesetzgeber sich über dieses Verbot mehrfach hinweggesetzt hat, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar.

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Schlagwörter

Gesetzesvollzug, Gemeinde, Grundgesetz, Artikel 84, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München (1965) S. 145-149

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Gesetzesvollzug, Gemeinde, Grundgesetz, Artikel 84, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung

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