Öffentliche Dienstleistungspflichten für Zwecke der zivilen Verteidigung im Rahmen des Art. 12 a GG.

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SEBI: 74/1369

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Die Aufnahme der Notstandsverfassung von 1968 in das Grundgesetz hat erstmals öffentliche Dienstleistungspflichten für Zwecke der zivilen Verteidigung gesetzlich selbständig verankert. Damit wird der seit 1956 bestehenden Pflicht zum Dienst in der Bundeswehr eine Reihe von zivilen Dienstleistungspflichten zur Seite gestellt, durch die im Falle eines Krieges die Deckung des Personalbedarfs im zivilen Bereich gewährleistet werden soll. Die rechtliche Überprüfung dieser gesetzlichen Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit den durch das Grundgesetz garantierten Freiheitsrechten ergibt, daß die Einschränkung der persönlichen Freiheit zur Aufrechterhaltung der demokratischen Grundordnung notwendig in Kauf genommen werden muß ohne die Dienstleistungspflichten scheint die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Versorgung von Zivilbevölkerung und Streitkräften im Falle eines Krieges nicht möglich.

Beschreibung

Schlagwörter

Dienstleistung, Notstand, Landesverteidigung, Landesverteidigungsrecht, Grundgesetz, Recht, Rechtswissenschaft, Dienstleistungspflicht, Zivilschutz

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Würzburg (1970) XVIII/191 S., Lit.; Zus.

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Dienstleistung, Notstand, Landesverteidigung, Landesverteidigungsrecht, Grundgesetz, Recht, Rechtswissenschaft, Dienstleistungspflicht, Zivilschutz

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