Unzulässige Koppelung von Baugenehmigung und Ablösung für Parkplätze. BGH-Urteil vom 14.12.1978 - III ZR 37/77.

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1980

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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

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Die unzulässige "Kopplung" einer beantragten Baugenehmigung mit einer von dem Antragsteller zu erbringenden Gegenleistung (hier: Geldbetrag zur Schaffung von öffentlichen Parkplätzen ohne Auswirkung auf das Bauvorhaben) stellt die Verletzung einer dem Antragsteller gegenüber bestehenden Amtspflicht dar. Die Entscheidung beruht auf § 839 BGH und Art. 34 GG. -y-

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Betr.-Berater 34(1979)Nr.35/36, S.1795-1796, Lit.

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