Enteignung zu städtebaulichen und anderen Zwecken. GG Art. 14; BBauG §§ 1 Abs.6, 34, 35, 85 ff., 125 Abs.1, 186 Abs.1; BayEG Art.1. BVerwG, Urteil vom 6.3.1987 - 4 C 11.83 - VGH München.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1987
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1585
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Zu ausschließlich städtebaulichen Zwecken darf nur nach den Vorschriften des BBauG enteignet werden. Zu anderen Zwecken darf nach den dafür einschlägigen Gesetzen auch dann enteignet werden, wenn das Vorhaben zugleich städtebaulich relevant ist. Die Enteignung ist unzulässig, wenn das dadurch begünstigte Vorhaben wegen Verstoßes auch gegen nicht drittschützende Vorschriften (z.B. des BBauG oder des FStrG) rechtswidrig ist (im Anschluss an BVerwGE 67,74). § 125 BBauG legt keine über die Enteignungsgesetze hinausgehenden zusätzlichen Enteignungsvoraussetzungen fest. Zur Bestimmung eines angemessenen Kaufangebots als Voraussetzung der Enteignung. (-z-)
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Umwelt- und Planungsrecht 7(1987), Nr.10, S.377-379