Das Sozialhilferecht der Ausländerinnen und Ausländer. Sozialstaat versus Nationalstaat?

Florentz
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Florentz

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München

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ZLB: 94/2168

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DI
S

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Abstract

Gegenstand der Studie ist der wahrscheinliche Verzicht ausländischer Hilfsbedürftiger auf Sozialhilfe wegen ihrer Angst vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Der Sozialstaat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, Ausländern Sozialhilfe zu gewähren, solange sie deutscher Hoheitsgewalt unterliegen. Hiervon sowie von der tatsächlichen Bedeutung der Sozialhilfegewährung an Ausländer ausgehend, wird der sozialrechtliche Aspekt des Themas dem ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen gegenübergestellt. Nach der Darstellung der Grundnorm (§ 120 Bundessozialhilfegesetz) werden die Besonderheiten für Asylbewerber behandelt; ferner wird der völker- und europarechtliche Einfluß auf das deutsche Sozialhilferecht erörtert. Parallel dazu werden im 2. Teil die Konsequenzen der Sozialhilfebedürftigkeit auf die aufenthaltsrechtliche Stellung der Ausländer abgehandelt. Im Ergebnis wird festgestellt, daß die Hilfsbedürftigkeit eines Ausländers seine Aufenthaltsbeendigung nicht rechtfertigen kann, solange er darauf vertrauen durfte, in der Bundesrepublik bleiben zu können. kmr/difu

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274, XLV S.

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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 337