Das Eigentum im Spannungsfeld des Umweltrechts - unter besonderer Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Betriebs.
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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: Z 866
BBR: Z 281
IRB: Z 866
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Abstract
Das Umweltschutzrecht hat, wie jedes Recht, die Funktion, die Gegensätze zwischen Einzelinteresse und Gemeinwohl zu überblicken und Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Eingebettet in die Verfassungsordnung muß das Umweltschutzrecht seine Möglichkeiten ausschöpfen. Damit tritt Verf. Thesen gegenüber, die eine ,,Umfunktionierung'' des Eigentumsrechts fordern, eine Einschränkung bis hin zur Beseitigung von Eigentum. Wesentlicher Einfluß und Verantwortung für Erhaltung der Kulturlandschaft liegt bei den Landwirten, in deren Betrieben die Spannung zwischen dem einzelnen und der Gemeinschaft besonders deutliche wird.
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Eigentum, Umweltschutzrecht, Privateigentum, Verfassungsrecht, Umweltschutz, Recht
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 24 (1975), 10, S. 201-204, Lit.
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Eigentum, Umweltschutzrecht, Privateigentum, Verfassungsrecht, Umweltschutz, Recht