BBauG § 2 a Abs.6. OVG Lüneburg, Beschluß v. 23.3.1984 - Az. 1 OVG C 10/83.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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RE

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Zusammenfassung

Wird die Auslegung des Planentwurfs so spät bekanntgemacht, dass die kommunale Bekanntmachungsfrist (bzw. die Wochenfrist des BBauG § 2 a Abs. 6 Satz 2) erst nach dem Beginn der Auslegung endet, so ist das nur dann unbeachtlich, wenn eine entsprechende Verlängerung der Auslegung aus der Bekanntmachung hervorgeht. Der Bürger soll nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist bzw. der Mindestfrist des BBauG 1960 § 2 VI 2 einen vollen Monat Zeit zur Einsicht zur Verfügung haben. Unter diesem Blickwinkel ist eine tatsächlich verlängerte Auslegung, auf die in der Bekanntmachung nicht hingewiesen worden ist, nicht geeignet, den Sinn der Auslegung zu erfüllen. (rh)

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Bebauungsplan, Gemeinde, Frist, Rechtsprechung, Beschluss, Bebauungsplanbekanntmachung, Bebauungsplanverfahren, OVG-Urteil, Bebauungsplanung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984), Nr.6, S.295-296, Lit.

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Bebauungsplan, Gemeinde, Frist, Rechtsprechung, Beschluss, Bebauungsplanbekanntmachung, Bebauungsplanverfahren, OVG-Urteil, Bebauungsplanung

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