Die Struktur des Anspruchs aus einem rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff.

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SEBI: BH 455

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Der Tatbestand des "enteignungsgleichen Eingriffs" umfaßt die rechtswidrig schuldlosen bzw. rechtswidrig schuldhaften Eingriffe des Staates oder eines anderen Hoheitsträgers in vermögenswerte Rechte des Einzelnen. Auch für diese Eingriffe hat der Bundesgerichtshof eine Entschädigungspflicht des Staates gemäß Art. 14 GG bestimmt, obwohl dieser sich im eigentlichen Sinne nur auf rechtmäßige Enteignungen (z. B. Ermächtigungsgrundlagen) bezieht. Der Verfasser untersucht nunmehr, ob es richtig ist, daß die Struktur des Anspruchs aus einem enteignungsgleichen Eingriff weitgehend der Struktur des auf einer rechtmäßigen Maßnahme beruhenden Enteignungsanspruchs gemäß Art. 14 GG entspricht, oder ob es nicht notwendig und systematisch richtiger ist, bestimmte Tatbestandsmerkmale und Gegebenheiten des Amtshaftungsanspruchs auch für den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gelten zu lassen, weil der rechtswidrige enteignungsgleiche Eingriff in seinem heute geltenden Umfang mehr einem Deliktstatbestand ähnelt als einem rechtmäßigen Eingriff nach Art. 14 GG. kp/difu

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Enteignung, Amtshaftung, Staatshaftung, Rechtswidrigkeit, Schadenersatz, Entschädigung, Rechtsvergleichung, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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Marburg: Selbstverlag (1968), XVIII, 116 S., Lit.(jur.Diss.; Marburg 1968)

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Enteignung, Amtshaftung, Staatshaftung, Rechtswidrigkeit, Schadenersatz, Entschädigung, Rechtsvergleichung, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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