Dringender Wohnbedarf in der Abwägung. VwGO § 47, BauGB § 1 3 u. 6; BauGB-MaßnG § 1 Abs. 1. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 2.4.1993 - 5 S 1445/92.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

Das Rechtsschutzbedürfnis für den gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag fehlt nicht deshalb, weil bei Erfolg des Antrags sich ein früherer Bebauungsplan Geltung beimißt, der dem Ziel des Antragsteller, sein Grundstück zu bebauen, ebenfalls entgegensteht. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 III BauGB erforderlich, wenn er untereinander nicht konfliktfreie Ansprüche der Ökologie, der Erholungsvorsorge, des Wohnbedarfs sowie des Bedarfs an Sport- und Spielanlagen ordnen soll. Der Grundsatz von § 1 I BauGB-MaßnG, daß einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen ist, genießt in der planerischen Abwägung keinen unüberwindbaren Vorrang gegenüber ökologischen Belangen.Soweit Leitsätze. Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsschutzinteresse eines Grundstückseigentümers bejaht, die Normenkontrollanträge, die sich gegen das Abwägungsergebnis des Bebauungsplans, keine Wohnbebauung zuzulassen, wandten, jedoch als unbegründet abgewiesen. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.9

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S.353

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