Fürsorge und Erziehungsarbeit bei Körperbehinderten in Deutschland bis zum preußischen Krüppelfürsorgegesetz 1920 mit Ausblick auf die gegenwärtige Situation. Eine historische Grundlegung zur Körperbehindertenpädagogik
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SEBI: 76/5576
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DI
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Abstract
Der geschichtliche Abriß macht einen Wandel der Einstellungen deutlich Die Scheu vor den in ihrem äußeren Erscheinungsbild, in ihren Erfahrungen und Äußerungen andersartigen Körperbehinderten machte sie zunächst zu Außenseitern der Gesellschaft.Allmählich fand man Mittel und Wege, ihnen einen bescheidenen Platz innerhalb der ständischen Gesellschaft einzuräumen, doch blieben sie ohne rechtlichen Schutz.Erst die auf den höchstmöglichen Nutzwert bedachten ökonomischen Überlegungen und die Erkenntnisse der Medizin im 19.Jahrhundert erschlossen den Behinderten neue Möglichkeiten.Zwei Linien lassen sich bis zum Jahre 1920 aufzeigen die überwiegend auf Erwerbsfähigkeit ausgerichteten ärztlichen und erzieherischen Hilfsmaßnahmen, die im Gesetz von 1920 ihren Ausdruck fanden, und die gewandelte Rechtsauffassung der Behinderten, die sich nun als gleichwertige Glieder der Gesellschaft verstanden.Erstmals 1961 im Bundessozialhilfegesetz wird der Gesichtspunkt der Partnerschaft des Hilfeempfängers anerkannt.
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Körperbehinderter, Behinderter, Fürsorge, Behindertenpädagogik, Sozialwesen, Institutionengeschichte, Gesundheitswesen, Geschichte, Pädagogik, Recht
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Köln: Kleikamp (1974), III, 397 S., Lit.; Zus.(Diss.; PH Köln 1974)
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Körperbehinderter, Behinderter, Fürsorge, Behindertenpädagogik, Sozialwesen, Institutionengeschichte, Gesundheitswesen, Geschichte, Pädagogik, Recht