§§ 13, 14, 15 WEG. BayObLG, Beschluß v.2.5.1985 - Az. BReg. 2 Z 44/84.

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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RE

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Zusammenfassung

Für einen im Teileigentum betriebenen Lebensmittelmarkt ist Anlieferverkehr mit LKW und Paletten ab 7 Uhr erforderlich; die Hausordnung mit weitergehenden Ruhezeiten greift insoweit nicht ein. Die in Gemeinschaftsordnung (GO) § 15 enthaltene Ermächtigung ist nicht dahin auszulegen, daß sie auch zum Erlaß von Bestimmungen ermächtigt, die die grundsätzliche gesetzliche Verteilung der Befugnisse abändert. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnungseigentum, Rechtsprechung, Beschluss, Einzelhandel, Teileigentum, Anlieferung, Hausordnung, OLG-Urteil, Recht, Wohnung

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.7, S.233-234, Lit.

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Wohnungseigentum, Rechtsprechung, Beschluss, Einzelhandel, Teileigentum, Anlieferung, Hausordnung, OLG-Urteil, Recht, Wohnung

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