Raumordnerischer Handlungsspielraum aus der Sicht der Energieversorgungsunternehmen.
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Bei energetischen Bauvorhaben sind die Interessen der Kunden nach Sicherheit und Preiswürdigkeit der Versorgung mit denen der Raumordnung, Landschaftsplanung und des Umweltschutzes abzuwägen. Landesplanung und Raumordnung haben bei Leitungsbauvorhaben einen Ausgleich herzustellen zwischen den Anforderungen aus energiewirtschaftlicher Sicht und anderen Belangen, wie denen des Natur- und Landschaftsschutzes. Raumordnung und Landschaftsplanung stehen keine Kompetenzen zu, eigene energiewirtschaftliche Wertungen anstelle der Erkenntnisse der energieaufsichtlichen zu setzen. Andererseits unterliegt der Begriff Gemeinwohl" in § 4 EnWG einer dynamischen Interpretation. Dies führt auch zu einer Evidenzkontrolle durch die Energieaufsicht, in welchem Umfang Aufgaben und Ziele der Raumordnung und Landesplanung berührt werden. Der Einfluß von Raumordnung und Landesplanung auf Vorhaben der Energieversorgung ist bedeutsam und wirkt als Angebotsplanung in Vorratsplänen für Kraftwerksstandorte und Freileitungstrassen. Fehlende Pläne führen aber nicht zur Negativplanung. - (n.Verf.)
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Elektrizitätsleitung, Energieversorgungsunternehmen, Raumplanung, Naturschutz, Energierecht, Raumordnung, Energie
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn, (1986), H.6/7, S.517-521, Lit.
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Elektrizitätsleitung, Energieversorgungsunternehmen, Raumplanung, Naturschutz, Energierecht, Raumordnung, Energie