Zur Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Der Beitrag setzt sich kritisch mit der in einem Urteil des BayVGH vom 26.4.1990 - 22 B 88.3351 - verfolgten Argumentation auseinander, die vorläufige Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zur Sicherung in Aufstellung befindlicher Raumordnungsziele wirke lediglich gegenüber Plänen. Gegenstand einer befristeten Untersagung nach § 7 können auch nach außen wirksame Behördenakte sein, die von der Rechtswirkung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 ROG erfaßt werden. Die Verweisung von § 5 IV ROG auf die § 4 V ROG genannten Stellen rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Ziele nur planungsähnliche Maßnahmen erfassen. Wie das Beispiel des § 35 III Satz 3 BauGB zeigt, können Ziele der Raumordnung und Landesplanung ihre Bindungswirkung auch gegenüber Verwaltungsakten - Baugenehmigungen im Außenbereich - entfalten. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Raumordnungsgesetz, Planungsziel, Sicherung, Raumordnungsziel, Anpassungspflicht, Paragraph 7, Baugesetzbuch, Paragraph 35, Untersagung, Verwaltungsakt, Bindungswirkung, VGH-Urteil, Kritik, Recht, Raumordnung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.9, S.266-267, Lit.

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Raumordnungsgesetz, Planungsziel, Sicherung, Raumordnungsziel, Anpassungspflicht, Paragraph 7, Baugesetzbuch, Paragraph 35, Untersagung, Verwaltungsakt, Bindungswirkung, VGH-Urteil, Kritik, Recht, Raumordnung

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