Zur Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen.

Goppel, Konrad
Keine Vorschau verfügbar

Datum

1991

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Der Beitrag setzt sich kritisch mit der in einem Urteil des BayVGH vom 26.4.1990 - 22 B 88.3351 - verfolgten Argumentation auseinander, die vorläufige Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zur Sicherung in Aufstellung befindlicher Raumordnungsziele wirke lediglich gegenüber Plänen. Gegenstand einer befristeten Untersagung nach § 7 können auch nach außen wirksame Behördenakte sein, die von der Rechtswirkung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 ROG erfaßt werden. Die Verweisung von § 5 IV ROG auf die § 4 V ROG genannten Stellen rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Ziele nur planungsähnliche Maßnahmen erfassen. Wie das Beispiel des § 35 III Satz 3 BauGB zeigt, können Ziele der Raumordnung und Landesplanung ihre Bindungswirkung auch gegenüber Verwaltungsakten - Baugenehmigungen im Außenbereich - entfalten. (-y-)

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.9, S.266-267, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen