Hinweise zu Teil 6 der HOAI. Textgleich in allen Regionalausgaben des. Architektenbl.

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IRB: Z 801BW

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Zusammenfassung

Die landschaftsplanerischen Leistungen, deren Honorierung Teil VI der HOAI nunmehr regelt, sind Berufsaufgaben der Landschaftsarchitekten, wie sie Ländergesetze beschreiben. Qualifizierte landschaftsplanerische Leistungen können nur von Landschaftsarchitekten erwartet werden. Auch Objektplanungen sind landschaftsplanerische Leistungen. Dabei steht die Planung und Gestaltung einzelner Objekte bis zu deren Fertigstellung im Vordergrund. Nach Teil VI werden dagegen Pläne erstellt, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung, zum Ausgleich oder zum Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft und Maßnahmen zur Pflege bestimmter Landschaftsteile aufzeigen. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

HOAI, Landschaftsplanung, Leistungsbild, Naturschutz, Änderungsverordnung, Hinweis, Leistungsphase, Naturraum/Landschaft, Landschaftspflege

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In: Dt.Architektenbl.(Ausg.Baden-W.), 22(1990), Nr.3, S.373-376, Lit.

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HOAI, Landschaftsplanung, Leistungsbild, Naturschutz, Änderungsverordnung, Hinweis, Leistungsphase, Naturraum/Landschaft, Landschaftspflege

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