Die Vergütung von Maßnahmen des Auftragnehmers zum Schutz der eigenen Leistung vor Abnahme beim VOB/B-Vertrag.

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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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Abstract

Maßnahmen zum Schutz der eigenen Leistungen bis zur Abnahme hat der Auftragnehmer in den Fällen, in denen die Geltung der VOB/B vereinbart worden ist, grundsätzlich auf seine Kosten zu erbringen, § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B. Diese Verpflichtung ist jedoch nicht einschränkungslos sachgerecht und angemessen. Vereinzelt werden Ausnahmefälle über allgemeine Zumutbarkeitserwägungen und den Grundsatz von Treu und Glauben gelöst. Der Beitrag geht der Frage nach, ob in diesen Fällen § 4 Nr. 5 S. 1 VOB/B einschränkend auszulegen ist und die vergaberechtliche Vorschrift des § 9 Nr. 2 VOB/A herangezogen werden kann. Nach dieser Vorschrift darf dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkungen auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Stellen Schutzmaßnahmen für den Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis dar, können ihm die insoweit entstehenden Aufwendungen gesondert zu vergüten sein. difu

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 12

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S. 747-752

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