Die Lehre vom Verwaltungshandeln in der sowjetischen Verwaltungsrechtslehre.
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SEBI: 71/3264
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Zusammenfassung
Die rechtsvergleichende Studie hat zum Ziel, die Lehre vom Verwaltungshandeln systembezogen darzustellen und am Maßstab der sowjetischen Gesellschaftsordnung kritisch zu werten. Sie stellt fest, daß das sowjetische Verwaltungsrecht eine allgemeine Lehre vom Verwaltungshandeln nicht kennt. Als Verwaltungshandeln wird dort das Setzen von Hoheitsakten durch die in der Verfassung der UdSSR als Verwaltungsorgane bezeichneten Staatsorgane aufgefaßt, ohne daß zwischen Innen- und Außenverhältnis der Verwaltung getrennt wird. Deshalb werden auch innerdienstliche Weisungen und Verwaltungsverordnungen als Verwaltungsakte angesehen. Die Lehre vom fehlerhaften Verwaltungsakt und die Lehre von der Rechtskraft sind noch unentwickelt. In den letzten Jahren ist jedoch eine stetige Weiterentwicklung der sowjetischen Verwaltungsrechtswissenschaft zu erkennen. hw/difu
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Verwaltungshandeln, Verwaltungslehre, Verwaltungsakt, Verwaltungsrecht, Rechtsvergleichung, Verwaltungsorganisation
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Göttingen: (1971), XI, 270 S., Lit.
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Verwaltungshandeln, Verwaltungslehre, Verwaltungsakt, Verwaltungsrecht, Rechtsvergleichung, Verwaltungsorganisation