Die Kreisumlagefestsetzung. Materiellrechtliche Vorgaben - Verfahren - Höhe. Darstellung.

Kommunal- u. Schul-Verl.
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Wiesbaden

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ZLB: R 638/13

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RE

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Abstract

Durch die Erhebung der Kreisumlage werden der jeweiligen Gesamtheit von kreisangehörigen Gemeinden und Kreis keine Mittel entzogen, dennoch sorgt der Umfang ihrer Erhebung oft für hitzige Diskussionen, mitunter auch für offenen Streit. Schließlich gilt es, mit ihrer genauen Festlegung die kommunalpolitischen Prioritäten im jeweiligen Kreis zwischen Gemeinden und Kreis in finanzieller Hinsicht festzulegen und abzusichern. Damit die Festsetzung der Kreisumlage befriedet erfolgt, müssen Kreis und Gemeinden offen und beständig miteinander kommunizieren. Die Darstellung handelt von der Kreisumlage, ihren rechtlichen Grundlagen, den Regelungen über ihre Verwendung und ihre zulässige Höhe sowie den bei ihrer Festsetzung zu berücksichtigenden Ermittlungspflichten und Darlegungslasten. Die Kreisumlage stellt im Gesamtsystem der öffentlichen Aufgabenfinanzierung einerseits ein sehr überschaubares, andererseits aber ein im Detail höchst bedeutsames, feingliedrig strukturiertes Element dar, das es zunächst kurz in den Gesamtrahmen der öffentlichen Aufgabenfinanzierung in Deutschland einzuordnen gilt.

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