Abwehrrecht einer Gemeinde gegen Abfallbeseitigungsanlagen. Kommentar eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Kassel; Beschluss vom 28.4.2978; V TA 4/78.
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1980
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IRB: Z 916
BBR: Z 148
SEBI: Zs 491-4
BBR: Z 148
SEBI: Zs 491-4
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Zusammenfassung
Dem Beitrag liegt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zugrunde. Er enthält Überlegungen, wann eine Gemeinde gegen Abfallbeseitigungsanlagen klagen kann, die andere Planungsträger auf der Gemarkung oder der Nachbargemarkung errichten wollen. Dabei wird darauf abgehoben, dass die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Träger der Planungshoheit betroffen sein muss. Diese erfährt jedoch gemäß § 38 BBauG eine wesentliche Einschränkung gerade bei Vorhaben nach dem Abfallbeseitgungsgesetz. Die Gemeinde kann sich mit ihrem Abwehranspruch auch nicht auf die Belästigung berufen, der ihre Bürger ausgesetzt sind. wb
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Forum Städte-Hygiene, 30(1979)Nr.5, S.120