Der Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Münster
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 93/3827
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob ein solcher Anspruch auch teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern zusteht. Die Arbeit ergibt, daß der persönliche Geltungsbereich des § 37 Abs. 3 BetrVG sich auch auf Teilzeitbeschäftigte erstreckt. Auch die Formulierung "außerhalb der Arbeitszeit" bezieht sich nicht auf die betriebsübliche, sondern die persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds. Voraussetzung für einen Ausgleich ist, daß die Tätigkeit erforderlich ist, gerade vom betreffenden Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden mußte und daß objektiv zwingende Gründe die Durchführung außerhalb der Arbeitszeit bedingten. lil/difu
Description
Keywords
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
151 S.