Nothilfe zugunsten der Umwelt?
Köhler
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1998
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Köhler
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Tübingen
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 98/4024
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
DI
Autor:innen
Zusammenfassung
Wenn z.B. der Fahrer eines Tanklastzuges beginnt, in einem Naturschutzgebiet hochgiftige Abfälle abzulassen, ist ein Schutz der Umwelt oft nur durch das Eingreifen eines zufällig anwesenden Bürgers möglich. Es stellt sich die Frage, welche Maßnahmen dieser Bürger ergreifen darf, um die Umwelt zu schützen. Gegen einen Täter, der ein Umweltdelikt begeht, ist die Nothilfe in der Form der klassischen Nothilfe, als Staatsnothilfe im weiteren Sinne und als Staatsnothilfe im engeren Sinne zulässig. Voraussetzung für alle drei Fallgruppen ist, daß ein gegenwärtiger rechtswidriger Eingriff vorliegen muß. Die gewählte Verteidigungshandlung muß weiterhin erforderlich sein, um den Angriff wirksam abzuwehren. Die klassische Nothilfe ist dann zulässig, wenn Individualrechtsgüter angegriffen werden. Die Staatsnothilfe im weiteren Sinne kann zum Schutz von Individualrechtsgütern, deren treuhänderischer Inhaber der Staat ist, angewandt werden. Die Staatsnothilfe im engeren Sinn umfaßt die Fälle, in denen durch ein menschliches Verhalten das gesamte Staatswesen erheblich und unmittelbar gefährdet wird. Die Umwelt wird dabei als Teil der Staatselemente "Staatsgebiet" und "Staatsvolk" geschützt. lil/difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
171 S.