Nothilfe zugunsten der Umwelt?

Köhler
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Köhler

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Tübingen

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ZLB: 98/4024

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DI

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Abstract

Wenn z.B. der Fahrer eines Tanklastzuges beginnt, in einem Naturschutzgebiet hochgiftige Abfälle abzulassen, ist ein Schutz der Umwelt oft nur durch das Eingreifen eines zufällig anwesenden Bürgers möglich. Es stellt sich die Frage, welche Maßnahmen dieser Bürger ergreifen darf, um die Umwelt zu schützen. Gegen einen Täter, der ein Umweltdelikt begeht, ist die Nothilfe in der Form der klassischen Nothilfe, als Staatsnothilfe im weiteren Sinne und als Staatsnothilfe im engeren Sinne zulässig. Voraussetzung für alle drei Fallgruppen ist, daß ein gegenwärtiger rechtswidriger Eingriff vorliegen muß. Die gewählte Verteidigungshandlung muß weiterhin erforderlich sein, um den Angriff wirksam abzuwehren. Die klassische Nothilfe ist dann zulässig, wenn Individualrechtsgüter angegriffen werden. Die Staatsnothilfe im weiteren Sinne kann zum Schutz von Individualrechtsgütern, deren treuhänderischer Inhaber der Staat ist, angewandt werden. Die Staatsnothilfe im engeren Sinn umfaßt die Fälle, in denen durch ein menschliches Verhalten das gesamte Staatswesen erheblich und unmittelbar gefährdet wird. Die Umwelt wird dabei als Teil der Staatselemente "Staatsgebiet" und "Staatsvolk" geschützt. lil/difu

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171 S.

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