Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche von Personen, die nicht am Kreis der Liegenschaftsberechtigten gehören, bei Einwirkungen auf bewegliche Sachen und die Gesundheit im bürgerlich-rechtlichen Immissionsschutzrechts.

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DE

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Würzburg

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ZLB: 94/3835

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DI

Zusammenfassung

Ist es möglich und sinnvoll, Betreiber schadstoffemittierender Anlagen verschuldensunabhängig haften zu lassen? Diesen Ansatz hat jedenfalls das Umwelthaftungsgesetz von 1991 gewählt. Da dieses aber nur einen begrenzten Anwendungsbereich hat, bleibt die Frage relevant, ob im Rahmen des Nachbarrechts auch schon die bisherigen Regelungen der §§ 906 (insbes. Abs. 2 S. 2), 1004 BGB eine umfassende verschuldensunabhängige Haftung ermöglichen. Der Autor will die Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in analoger Anwendung auch auf beeinträchtigte bewegliche Sachen erstrecken, sogar dann, wenn der Eigentümer nicht zur Duldung verpflichtet ist, aber seine Rechte aus § 1004 BGB nicht (rechtzeitig) geltend machen kann. Ebenso soll § 906 Abs. 2 S. 2 auf Schädigungen von Leben, Körper und Gesundheit entsprechende Anwendung finden. lil/difu

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XLI, 243 S.

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