Das Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht. Tl. 2.
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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Die neuen Heilungsvorschriften bei der Verletzung von Vorschriften über das Zustandekommen von Flächennutzungsplänen und Satzungen nach § 155 a sollen insbesondere dazu dienen, die Bestandskraft von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und anderen Satzungen unter Aufrechterhaltung unverzichtbarer Anforderungen zu sichern. Der Beitrag geht weiter auf Änderungen im Erschließungsrecht, die Änderungen des StBauFG sowie die Entschließung des Deutschen Bundestages zur Lösung weiterer städtebaulicher Probleme ein. hb
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Recht, Bundesbaugesetz, Städtebauförderungsgesetz, Investitionsvorhaben, Investitionserleichterung, Verfahrensbeschleunigung, Heilungsvorschrift, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan
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Bundesbaublatt 28(1979)Nr.8, S.508-512, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Städtebauförderungsgesetz, Investitionsvorhaben, Investitionserleichterung, Verfahrensbeschleunigung, Heilungsvorschrift, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan