Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren.

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SEBI: 80/2089

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Zusammenfassung

Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet grob gesagt die Verpflichtung, alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; die Offizialmaxime hingegen stellt eine Verpflichtung zum staatlichen Tätigwerden dar.Die Geltung dieser Verfahrensmaxime wird durch den Autor einer näheren Betrachtung unterzogen.Dazu werden anstatt rein rechtlicher Aspekte neue sozialwisschenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt.Es zeigt sich dabei, daß der Untersuchungsgrundsatz eine Vielzahl verfahrensrechtlicher Einzelpunkte (z.B.Parteien im Verfahren) abdeckt und sich bei deren Betrachtung Anhaltspunkte für die inhaltliche Ausgestaltung dieses Begriffs ergeben.Soweit Institute des Verfahrensrechts wie Beweislastregeln, Anspruch auf rechtliches Gehör und Mitwirkungspflichten mit dem Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime in einer Beziehung stehen, gehören auch sie zum Thema der Arbeit. kp/difu

Beschreibung

Schlagwörter

Verwaltungsverfahren, Untersuchung, Offizialmaxime, Dispositionsmaxime, Eventualmaxime, Beweislast, Theorie, Verwaltungsrecht, Untersuchungsmethode, Rechtsvergleichung, Recht, Verwaltung

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Stuttgart: Helting & Lichtenhahn (1980), XXI, 170 S., Tab.; Lit.; Reg.(jur.Diss.; Basel 1980)

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Verwaltungsverfahren, Untersuchung, Offizialmaxime, Dispositionsmaxime, Eventualmaxime, Beweislast, Theorie, Verwaltungsrecht, Untersuchungsmethode, Rechtsvergleichung, Recht, Verwaltung

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Basler Studien zur Rechtswissenschaft; 124