Bauordnungsrecht - Nachbareinwendungen gegen das Zeitschlagen der Kirchenglocken.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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RE

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Abstract

Ein Wohnungsmieter kann von einer Kirchengemeinde nicht verlangen, daß das seit Jahrzehnten übliche Zeitschlagen der Kirchenglocken während der Nachtzeit unterbleibt, wenn die Wohnbebauung nachträglich an das Kirchengrundstück herangeführt worden ist, die Bewohner sich über lange Zeit nicht beklagt haben und die Glockenschläge nur bei geöffnetem Fenster in beachtlicher, aber noch zumutbarer Weise im Schlafraum wahrnehmbar sind. Der Kläger hatte gefordert, das Zeitschlagen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu unterlassen. Er bewohnt eine Mietwohnung im Erdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes, das in einem reinen Wohngebiet liegt. Das Amtsgericht hatte zunächst den ordentlichen Rechtsweg für nicht gegeben erachtet. Das hilfsweise angerufene Verwaltungsgericht verpflichtete die Kirchengemeinde, das Zeitschlagen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr zu unterlassen, soweit das Geräusch 35 dBA überschreitet. Das OVG hob dieses Urteil auf. (-y-)

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Baurecht

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Nr.3

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S.356-364

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