Baugenehmigung für eine Windenergieanlage im Außenbereich. OVG NW, Urteil v. 23.9.1980 - 7A 622/80.

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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920

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Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage von 25 m Höhe, die das nahegelegene Hotel mit Wärme versorgen soll. Urteilsgrundsätze: Windenergieanlagen sind im Außenbereich nicht grundsätzlich privilegiert. Durch Windenergieanlagen im Außenbereich werden Belange der Natur und der Landschaft nicht regelmäßig beeinträchtigt. Die Errichtung einer Windenergieanlage beeinträchtigt öffentliche Belange, wenn wegen der Standortanforderungen und der Folgewirkungen eine gemeindliche Planung erforderlich ist. cs

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 35, Baugenehmigung, Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben, Windenergieanlage, Energieproduktion, Rechtsprechung

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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 35(1981)Nr.11, S.362-363, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 35, Baugenehmigung, Außenbereich, Privilegiertes Vorhaben, Windenergieanlage, Energieproduktion, Rechtsprechung

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