Funktion der Flächennutzungsplanung.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Als allgemeine Funktionen des Flächennutzungsplans nach der Kodifizierung des BBauG 1960 steht die Ordnungsfunktion i.S. einer Verhinderung bestimmten Verhaltens (negative Ordnungsfunktion) wie auch die Gestaltungsfunktion im Vordergrund. Die Begründungspflicht für den Flächennutzungsplan beinhaltet eine bauleitplanerische Informationsfunktion, die als Konfliktregelungs- und Programmierungsfunktion deutlich wird und eine Programmierungsfunktion für die geplante Bautätigkeit ausübt. Im System der kommunalen Planungen werden Teilfunktionen einer gemeindlichen Entwicklungsplanung wahrgenommen. Der Flächennutzungsplan wirkt bei der Mehrebenen-Planung als verbindendes Element in vertikaler wie horizontaler Richtung. hg

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Recht, Flächennutzungsplanung, Bundesbaugesetz, Kommunalrecht, Planungsbehörde, Mehrebenenplanung, Fachplanung

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Deutsches Verwaltungsblatt 94(1979)Nr.16, S.616-621, Lit.

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Recht, Flächennutzungsplanung, Bundesbaugesetz, Kommunalrecht, Planungsbehörde, Mehrebenenplanung, Fachplanung

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