Mietpreisbildung und Mieterhöhung nach Wegfall der Preisbindung.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Der Mieter ist gut beraten, nach dem Wegfall der Preisbindung keiner mietvertraglichen Gestaltungserklärung zuzustimmen. Für die Einbeziehung des Umlageausfallwagnisses in die Grundmiete besteht kein Bedürfnis, denn der Vermieter kann das Ausfallwagnis im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 2 MHG in Ansatz bringen. Auch für eine Änderung der Mietstruktur ist kein Regelungsbedarf gegeben. Der Vermieter würde auch das Äquivalenzverhältnis stören, um sich einen größeren Erhöhungsspielraum bei einer Mieterhöhung nach § 2 MHG einzuräumen, wogegen der Nachteil, Betriebskostenerhöhungen nicht mehr mit der Abrechnung auf den Mieter umlegen zu können, weniger gewichtig ist. Die Umstellung der Betriebskostenabrechnung auf Wirtschaftseinheiten steht einer verbrauchsorientierten Abrechnung entgegen. Sie ist für den einzelnen Mieter schwer überprüfbar und würde einer unterschiedlichen Ausstattung der Gebäude nicht Rechnung tragen. Gleichwohl kann sie bei neuen Mietverhältnissen vereinbart werden. (hg)
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Mietrecht, Mietpreis, Mieterhöhung, Kosten, Betriebskosten, Wohnungsbindungsgesetz, Preisbindung, Aufhebung, Umlegung, Ausfall, Wirtschaftseinheit, Wohnungsrecht
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 80(1990), Nr.12, S.607-608
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Mietrecht, Mietpreis, Mieterhöhung, Kosten, Betriebskosten, Wohnungsbindungsgesetz, Preisbindung, Aufhebung, Umlegung, Ausfall, Wirtschaftseinheit, Wohnungsrecht