Die Grundpflichten bei der Einstellung des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG.
Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot
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DE
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Berlin
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ZLB: 94/3264
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DI
S
S
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Abstract
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 11.5.1990 wurde ein neuer § 5 Abs. 3 geschaffen, der die Grundpflichten des Anlagenbetreibers auf die Zeit nach der Einstellung des Betriebes erstreckt. Die Arbeit will klären, welche Pflichten den ehemaligen Betreiber nach der neuen Vorschrift treffen. Es handelt sich im wesentlichen um eine Gefahrenabwehrpflicht gegenüber Luft-, Boden- und Wasserverunreinigungen und sonstigen Immissionen sowie umeine Reststoff- und Abfallverwertungs- bzw. - beseitigungspflicht. Abschließend wird der Addressatenkreis des § 5 Abs. 3 BImSchG untersucht. Adressat der Pflichten ist nicht nur der letzte Betreiber, sondern auch jeder frühere Betreiber, der die Anlage nach dem 1.9.1990 noch betrieben hat. Der Adressat ist nicht nur für die von ihm verursachten Probleme, sondern grundsätzlich umfassend verantwortlich; jeder Betreiber kann jedoch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit in Anspruch genommen werden. kmr/difu
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186 S.
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Schriften zum Umweltrecht; 41