Rohrleitung - Dienstbarkeit. BGB §§ 1023, 1090; GBO § 29. BGH, Beschluß v. 19.2.1984 - Az. V ZB 8/83 - OLG Celle, LG Bückeburg.

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1984

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Die Bestimmung der Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit, die zur Anlegung einer unterirdischen Leitung auf dem Grundstück (oder Flurstück) berechtigt, kann auch dann der tatsächlichen Ausübung überlassen werden, wenn als weiterer Inhalt der Dienstbarkeit ein Bauverbot für eine im Ausmaß festgelegte Schutzzone der Leitung vereinbart ist. Die Grundbucheintragung auch dieses Bauverbots setzt nicht voraus, dass die Leitung bei Erteilung der Eintragungsbewilligung schon vorhanden war. -y-

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Baurecht 15(1984)Nr.3, S.303-305, Lit.

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