Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU. Das Rechtsverhältnis zu den Vereinten Nationen und zu regionalen Sicherheitsorganisationen.

Bashlinskaya, Aydan
Nomos
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Datum

2009

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Herausgeber

Nomos

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Baden-Baden

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ISSN

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Standort

ZLB: 2010/2035

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI
RE

Zusammenfassung

Die Arbeit hat die völkerrechtliche Qualifizierung des Konflikts um Berg-Karabakh sowie das Konzept des Krisenmanagements durch die Europäische Union, die Vereinten Nationen und die OSZE zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund wird die Frage der Selbstbestimmung der armenischen Minderheit in Berg-Karabakh diskutiert. Der militärische Konflikt in Berg-Karabakh hat im Jahr 1988 aufgrund des armenischen Angriffs in Aserbaidschan zwecks Gebietserwerbs begonnen. Die militärischen Handlungen wurden aufgrund einer Waffenstillstandsvereinbarung im Jahr 1994 beendet. Seit dieser Zeit befinden sich Berg-Karabakh und die sieben Nachbarregionen unter armenischer militärischer Besetzung, auch wenn der UN-Sicherheitsrat in vier Resolutionen einen sofortigen Rückzug armenischer Streitkräfte aus Aserbaidschan gefordert hat. Eine derartige Besetzung ist völkerrechtswidrig, und ein daraus entstandenes Regime darf nicht als völkerrechtskonform anerkannt werden. Eine Anerkennung von Berg-Karabakh als Teil Armeniens oder als einselbständiger Staat ist völkerrechtswidrig und ist deshalb bisher von keinem Staat erfolgt. Ebenso kann im Falle von Berg-Karabakh aufgrund der Verstöße gegen das Völkerrecht die Effektivitätsdoktrin nicht angewendet werden. Die Arbeit schließt mit dem einzigen möglichen Vorschlag der Wiederherstellung der territorialen Integrität Aserbaidschans und der Ausübung des Autonomierechts durch die armenische Minderheit in Berg-Karabakh.

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Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

398 S.

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Stichwörter

Serie/Report Nr.

Schriftenreihe des Zentrums für europäischen Rechtspolitik; 54

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