Psychotherapie in den Grenzen des Rechts.

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SEBI: 85/1715

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Abstract

Die wachsende Bedeutung von Psychotherapie steht in keinem Verhältnis zu der geringen Beachtung, die sie bisher in der juristischen Literatur erfahren hat. Dabei gibt es vielfältige rechtliche Probleme: Die Ausübung von Psychotherapie ist rechtlich nicht geregelt; die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist ungeschützt; jedermann kann, ausgestattet mit einer Erlaubnis für Heilpraktiker, als "Psychotherapeut" seelische Heilbehandlung ausüben. Trotz der unbestritten möglichen und auch vorkommenden negativen Auswirkungen von Psychotherapie ist bisher kaum untersucht worden, welche zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen sich für einen Therapeuten aus einem Behandlungsfehler ergeben können. Die Arbeit will Parallelen zur Arzthaftung ziehen. Erörtert wird, ob die Psyche überhaupt straf- und zivilrechtlich geschütztes Rechtsgut ist; ob es Standards und Behandlungsregeln in der Psychotherapie gibt; sowie, welche Anforderungen an die Kausalität zwischen sorgfaltswidriger Behandlung und Erfolg zu stellen sind. Besonderes Gewicht wird auf die Praxis von sog. Encountergruppen gelegt. Das Fallmaterial stammt überwiegend aus den USA, wie auch viele Anregungen aus der rechtlichen Literatur (die dortige Diskussion hat sich des Themas schon länger angenommen). chb/difu

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Medizin, Psychotherapie, Strafrecht, Zivilrecht, Körperverletzung, Kausalität, Behandlungsfehler, Rechtsvergleichung, Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge, Gesundheitseinrichtung

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Stuttgart: Enke (1985), X, 218 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Göttingen 1984)

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Medizin, Psychotherapie, Strafrecht, Zivilrecht, Körperverletzung, Kausalität, Behandlungsfehler, Rechtsvergleichung, Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge, Gesundheitseinrichtung

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Medizin in Recht und Ethik; 15