Haftung für Bäume auch ohne konkrete Ursache des Astabbruchs.
Beck
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Beck
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DE
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München
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0934-1307
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ZLB: Zs 4033-4
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Abstract
Die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderliche fachmännische Baumkontrolle dient dem Schutz des Verkehrs vor Astbruch und Windwurf. Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist nicht davon abhängig, dass ein bestimmtes Schadensbild eines Baumes, das Veranlassung zur genaueren Untersuchung gegeben hätte, für den Schaden eines Dritten (hier: Fahrzeugschaden durch Astabbruch) ursächlich geworden ist; die Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn die konkrete Ursache des Astabbruches nicht festgestellt werden kann, das Bruchrisiko aber bei der fachmännischen Untersuchung deutlich geworden und deshalb zu beseitigen gewesen wäre. OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2003 - 9 U 144/02. difu
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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
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Nr. 11
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S. 527-528