Die Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 BImSchG.

Kohlhammer
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Bandtitel

Herausgeber

Kohlhammer

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

Sprache

ISSN

0029-859X

ZDB-ID

Standort

ZLB: R 622 ZB 1139

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Zusammenfassung

Die Überwachung immissionsschutzrechtlicher Verpflichtungen ist für einen wirksamen Immissionsschutz ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stellt hierfür verschiedene Instrumentarien bereit und setzt neben staatlicher Kontrolle (§ 52 B1mSchG) auch auf betriebliche Eigenüberwachung. So können die Betreiber von Anlagen verpflichtet werden, die von ihrer Anlage verursachten Emissionen oder Immissionen zu ermitteln oder ermitteln zu lassen. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse hierfür ergeben sich aus den §§ 26, 28 und 29 BlmSchG. Letztere Vorschrift ermöglicht eine behördliche Anordnung, wonach bestimmte Emissionen oder Emissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

die Öffentliche Verwaltung

Ausgabe

Nr. 20

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Seiten

S. 806-811

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