Die Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 BImSchG.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0029-859X
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ZLB: R 622 ZB 1139
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RE
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Abstract
Die Überwachung immissionsschutzrechtlicher Verpflichtungen ist für einen wirksamen Immissionsschutz ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stellt hierfür verschiedene Instrumentarien bereit und setzt neben staatlicher Kontrolle (§ 52 B1mSchG) auch auf betriebliche Eigenüberwachung. So können die Betreiber von Anlagen verpflichtet werden, die von ihrer Anlage verursachten Emissionen oder Immissionen zu ermitteln oder ermitteln zu lassen. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse hierfür ergeben sich aus den §§ 26, 28 und 29 BlmSchG. Letztere Vorschrift ermöglicht eine behördliche Anordnung, wonach bestimmte Emissionen oder Emissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden.
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die Öffentliche Verwaltung
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Nr. 20
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S. 806-811