Die Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 BImSchG.
Kohlhammer
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Datum
2013
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Herausgeber
Kohlhammer
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
0029-859X
ZDB-ID
Standort
ZLB: R 622 ZB 1139
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Die Überwachung immissionsschutzrechtlicher Verpflichtungen ist für einen wirksamen Immissionsschutz ebenso bedeutsam wie die Verpflichtung selbst. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) stellt hierfür verschiedene Instrumentarien bereit und setzt neben staatlicher Kontrolle (§ 52 B1mSchG) auch auf betriebliche Eigenüberwachung. So können die Betreiber von Anlagen verpflichtet werden, die von ihrer Anlage verursachten Emissionen oder Immissionen zu ermitteln oder ermitteln zu lassen. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse hierfür ergeben sich aus den §§ 26, 28 und 29 BlmSchG. Letztere Vorschrift ermöglicht eine behördliche Anordnung, wonach bestimmte Emissionen oder Emissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden.
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Schlagwörter
Zeitschrift
die Öffentliche Verwaltung
Ausgabe
Nr. 20
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 806-811